Strafantrag, Dokumentation und Schadensersatzklagen

(Sonderausgabe der Pro M Newsletter)

 

Illegale Graffitis können gemäß § 303, 303c und 304 StGB geahndet werden und erfüllen den Tatbestand der Sachbeschädigung, sofern durch das Besprühen eine Substanzverletzung auftritt. Mit Ausnahme von Glas, ist dies jedoch bei fast jedem Mauerwerk gegeben.

Im Zusammenhang mit Graffitis werden oftmals Begleitstraftaten begangen, so z.B. Hausfriedensbruch, § 123 StGB. Liegt keine Straftat vor, also keine Substanzverletzung, so können die Sprayer trotzdem mit einer Geldbuße in einer Höhe von bis zu 5000 EUR gemäß der Graffiti-Gefahrenabwehr-Verordnung herangezogen werden.

Alle privaten Eigentümern von Immobilien sind deshalb aufgefordert, bei größeren Schmierereien oder illegalen Graffiti an ihrem Eigentum einen Strafantrag zu stellen. Dieser ist Voraussetzung, um eine Strafverfolgung auch dann zu erwirken, wenn kein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Eine selbständige Strafverfolgung durch Polizei und Justizbehörden ist also keine Selbstverständlichkeit.

Ist der Täter bekannt, sollte er zur Durchsetzung finanzieller Forderungen durch die Geschädigten auch auf zivilrechtlichem Weg auf Schadensersatz verklagt werden. Bei einer erfolgreichen Klage kann der illegale Sprayer bis 30 Jahre nach der Tat finanziell für den von ihm verursachten Schaden zur Verantwortung gezogen werden. Als Folge davon ergeben sich für den Täter z.B. durch Eintragungen bei der "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung" (Schufa) weitere Nachteile, die etwa zur Ablehnung eines Kredites beim Autokauf führen können. Im Übrigen können auch Kinder und Jugendliche haftbar gemacht werden. Bei Kindern unter sieben Jahren richtet sich Ansprüchen dann gegen die Eltern.

Vor der Graffitibeseitigung sollte ein Foto angefertigt werden, um die Straftat zu dokumentieren und später nachweisen zu können. Es wird darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Aufwendungen zur Beseitigung der illegalen Graffiti und Schmierereien sehr genau geführt werden muss, da der Beklagte mit juristischem Beistand die Höhe der Forderung anzweifeln lässt. Auch eine detaillierte Rechnung der Fachfirma ist dazu nicht unbedingt aussagekräftig.

Eine Bilddokumentation mit einem im Bild sichtbaren Maßstab kann über die Abmessungen genaue Rückschlüsse zulassen. Das gilt ebenso für Angaben über die Art des besprayten Untergrundes (z.B. zersetzter Schaumstoff als Dämmstoff der Außenfassade) und zur Höhenlage der illegalen Graffiti (z.B. Dachzone) sowie weiterer Beschreibungen (z.B. zur Zusammensetzung der Farbe) etc. Einen Muster-Strafantrag und ein Beispiel für einen Erfassungsbogen finden Sie unter "Informationen".